OVG Thüringen 3 EO 1060/03, B.v.22.01.04, InfAuslR 2004, 336 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5226.pdf Der Ausländerbehörde Weimar wird untersagt, die Abschiebung des mit einer Deutschen verheirateteten und mit ihr in Hamburg lebenden ehemaligen Asylbewerbers zu vollziehen. Die Ausländerbehörde Weimar ist trotz des tatsächlichen Aufenthalts des Antragstellers in Hamburg und der dort von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis weiterhin örtlich zuständig (§§ 63, 64 Abs. 2 S. 2 AuslG), da der Antragsteller im Rahmen des Asylverfahrens nach Weimar verteilt wurde und diese Zuweisung weiterhin wirksam ist (§ 44 Abs. 6 AuslG, § 71 Abs. 7 AsylVfG).
Zwar ist der Antragsteller grundsätzlich verpflichtet, auszureisen, um ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen, vorliegend steht dem jedoch die psychische Erkrankung und Suizidalität der ehemals drogenabhängigen, auf seinen Beistand angewiesenen deutschen Ehefrau entgegen. Wegen ihres durch Art 6 GG geschützten Rechtes, mit dem Antragsteller zusammenzuleben, Ist neben dem Antragsteller auch seine Ehefrau antragsbefugt. Der Antragsteller könnte Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis wegen rechtlicher Abschiebehindernisse (§§ 30 Abs. 3, 55 Abs. 2 und 4 AuslG) haben, was im Hauptsacheverfahren zu klären sein wird.
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