VG Karlsruhe 6 K 3675/02 U.v. 27.03.03, IBIS M3633, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/3633.pdf Eine Wohnsitzauflage zur Duldung gem. § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG ist unverhältnismäßig, wenn dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Lastenverteilung in anderer Weise Geltung verschafft werden kann und gewichtige Interessen des Betroffenen der Auflage entgegenstehen. Vorliegend wurde nach Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 53 AuslG im Asylverfahren eine Duldung erteilt und trotz attestierter Suizidalität auf Grund des Landesaufnahmegesetzes Ba-Wü eine Umverteilung von Karlsruhe nach Waldshut angeordnet. Das VG erklärte die Zuweisung für unverhältnismäßig, da die Klägerin auf die Fortsetzung ihrer in Karlsruhe begonnenen psychotherapeutischen Behandlung angewiesen ist.