VG Braunschweig 6 B 548/02, B.v. 18.11.02, IBIS M2904, Asylmagazin 2003, 34; InfAuslR 2003, 107www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2904pdf Anspruch eines Ausländers mit räumlich beschränkter Duldung auf Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde am Wohnort seiner in einem anderen Bundesland lebenden deutschen Ehefrau. Beklagter war die Ausländerbehörde am Wohnort der Ehefrau, die bisher zuständige Ausländerbehörde wurde beigeladen. Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich berechtigt, von der räumlichen Beschränkung auf das Land NRW und die Stadt H. abzuweichen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG). damit kann auch den Fällen Rechnung getragen werden, in denen die räumliche Beschränkung Grundrechte verletzen würde. Die Kammer folgt damit der Auffassung, nachdem einem bereits geduldeten Ausländer in einem anderen Bundesland eine (weitere) Duldung erteilt werden darf (VGH Hessen InfAuslR 1996, 360; VG Düsseldorf Inf AuslR 1996, 78; VG Göttingen 3 B 3331/02, B.v. 23.09.02, IBIS M3015; GK AuslR § 56 Rn 11; ähnlich VG Berlin NVwZ-Beilage 2000,11; siehe auch VwV AuslG Ziff 56.3.1; tendenziell ebenso OVG Nds 11 M 1263/00, B.v.12.05.00). Die übrigen in Rspr. und Literatur für diese Fallkonstellation vorgeschlagenen Lösungen überzeugen nicht (wird ausgeführt).
Anmerkung: Die Entscheidung ist grundsätzlich auf Fälle übertragbar, in denen enge Familienangehörige durch die räumliche Beschränkung einer Duldung getrennt werden, auch wenn kein Beteiligter Deutscher ist.