OVG Nds. 8 ME 142/02, B.v. 17.10.02, IBIS M2913, Asylmagazin 1-2/2003, 34 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2913.pdf Kein Anspruch gegen die zuständige Ausländerbehörde in Nds. auf Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Geltungsbereichs der Duldung, da § 56 Abs. 3 AuslG diese Möglichkeit nicht vorsieht. Das Ziel, sich in C. (NRW) beim Lebenspartner und gemeinsamen Kind aufzuhalten, muss vielmehr durch einen Antrag bei der Stadt C auf Erteilung einer zusätzlichen Duldung (bzw. einen Eilantrag beim dort zuständigen VG Gelsenkirchen) verfolgt werden. Ist aus zwingenden Gründen ein Aufenthalt in einem anderen Bundesland erforderlich, kann die dort zuständige Ausländerbehörde dem Ausländer eine weitere Duldung – beschränkt auf den jeweiligen Aufenthaltszweck – erteilen (vgl. Nds. OVG 11 M 1263/00, B v. 12.05.00; Hailbronner, § 56 AuslG Rn. 8; Renner, § 56 Rn. 7; a.A. GK-AuslR, § 56 AuslG Rn. 11).