VG Braunschweig 1 A 124/01, U.v. 10.07.03, InfAuslR 2003, 437www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/4553.pdf Die Kläger hat Anspruch auf Änderung der ihr, ihren Kindern und dem nicht verheirateteten Kindesvater zur Duldung erteilten Auflagen zur Wohnsitznahme an verschiedenen Orten in Niedersachsen, um der Familie das legale Zusammenleben an einem Wohnort zu ermöglichen. An welchem Ort ihr diese Möglichkeit einzuräumen ist steht im Ermessen des Beklagten und der zuständigen Bezirksregierung Braunschweig. Die Tatsachse, dass die Klägerin sich im Land Niedersachsen frei bewegen darf und somit ihren Lebensgefährten jederzeit besuchen kann, wird dem verfassungsmäßigen Schutz von Ehe und Familie nicht gerecht.