OVG Rh-Pfalz 10 B 11661/03.OVG, B.v. 16.01.04 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5277.doc Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts kraft asylverfahrensrechtlicher Zuweisung erlischt nicht zusammen mit der Aufenthaltsgestattung des Asylbewerbers bei rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags. Sie gilt bis zu seiner Ausreise oder ihrer anderweitigen Erledigung fort mit der Folge, dass der betreffende Ausländer nicht andernorts seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen vermag.
Begehrt dieser eine Duldung, die ihm die Aufenthaltnahme in einem anderen Bundesland ermöglicht, kann er bei der für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde seine länderübergreifende Verteilung dorthin gemäß § 51 AsylVfG beantragen. In besonderen Ausnahmefällen kann für seinen vorzeitigen Aufenthalt dort von einer Durchsetzung der Verlassenspflicht abzusehen sein.
OVG Sachsen 3 BS 380/03, B.v. 19.05.04, IBIS M5873, Asylmagazin 12/2004, 28; InfAuslR 2004, 341 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5873.pdf Die Erteilung einer länderübergreifenden Duldung zwecks Zusammenleben mit seinen in Stuttgart lebenden Kindern und deren Mutter, die in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis/EU ist wird mangeld grundlage im Ausländergesetz und mangels örtlicher Zuständigkeit abgelehnt.
Ggf. wäre eine weitere Duldung für den neuen Aufenthaltsort in Stuttgart zu beantragen (vgl Hes. VGH, InfAuslR 1996, 360; OVG Hamburg, InfAuslR 2004, 108). Durch den Wechsel des Aufenthaltsortes dürfte eine noch in Kraft befindliche erste Duldung ebenso wirkungslos werden dürfte wie die sich darauf beziehende gemäß § 44 Abs. 6 AuslG nachwirkende örtliche Beschränkung.
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