OVG Hamburg 1 Bs 566/03, B.v. 26.11.03, InfAuslR 2004, 108 Bei einem Wechsel des Bundeslandes ist die Ausländerbehörde im Zielland örtlich zuständig für die Ausstellung der Duldung (vgl. Nr. 56.3.1 VwV AuslG; § 3 Abs. 1 Nr. 4 HmbVwVfG)
OVG Thüringen 3 EO 166/03, B.v. 02.07.03, FEVS 2004, 234, EZAR 224 Nr. 30 Eine Rechtsgrundlage für eine länderübergreifende "Umverteilung" geduldeter Ausländer besteht auch bei Vorliegen gewichtiger Gründe nicht (unter Berufung auf Art. 6 GG beantragter Umzug zur in einem anderen Bundesland lebenden Ehefrau). § 56 AuslG schließt nach seinem Wortlaut eine derartige Umverteilung aus. Dem Anliegen kann durch die von der Ausländerbehörde in analoger Anwendung des § 58 AsylVfG praktizierte Erteilung von Erlaubnissen zur vorübergehenden Verlassen des Landes Rechnung getragen werden. Sachlich und örtlich zuständig für ausländerrechtliche Maßnahmen ist die Behörde am Zuweisungsort nach AsylVfG, wobei die Zuweisung trotz zwischenzeitlicher Abschiebung und Erteilung einer Duldung wegen tatsächlicher Abschiebehindernisse fortwirkt. Es ist fraglich, ob eine zusätzliche Duldung für das Land, in dem der Aufenthalt gewünscht wird, erstritten werden kann.
Anmerkung: Die Entscheidung des OVG Weimar steht im Widerspruch zur in Kommentierung und Rechtsprechung allgemein vertretenen Auffassung. Offen bleibt auch, auf welcher Rechtsgrundlage eigentlich - folgt man der Auffassung des OVG - die Ausländerbehörde die als Alternative benannten "Urlaubsscheine" erteilen soll.