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VG Braunschweig Urteil 9 A 9026/99 v. 01.12.99



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VG Braunschweig Urteil 9 A 9026/99 v. 01.12.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R5319.pdf Die Wohnsitzauflage für einen auf Sozialhilfe angewiesenen Geduldeten, der mit seinem an einem anderen Ort lebenden Kind und dessen Mutter in Lebensgemeinschaft leben will, ist ermessensfehlerhaft (§ 56 Abs. 3 AuslG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) und daher aufzuheben. Art. 6 GG und Art 8 EMRK schützen auch die Gemeinschaft von Eltern mit unehelichen Kindern.
OVG Lüneburg 4 M 3575/98 v. 11.08.98, GK AsylbLG § 10a OVG Nr. 1. Leitsätze: "1. Die im Asylverfahren erteilte Aufenthaltsgestattung sowie die Verteilungs- und Zuweisungsentscheidungen verlieren jedenfalls dann ihre Wirkung, wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist, dem Ausländer eine vom Asylverfahren unabhängige Duldung erteilt wird und damit zu rechnen ist, dass sie für einen längeren Zeitraum (ggf. wiederholt) verlängert werden wird. 2. Eine der dem Ausländer erteilten Duldung beigefügte Auflage, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, begründet nicht eine örtliche Zuständigkeit des dortigen Leistungsträgers für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG für die gesamte Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet. 3. Bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts zu dem Zweck, mit dem Ehepartner zusammenzuleben, muss (auch) im Vergleich mit dem hohen Wert der durch Art. 6 GG geschützten ehelichen Gemeinschaft die über die (räumlichen und sachlichen) Einschränkungen gemäß §§ 10a, 11 Abs. 2 AsylbLG angestrebte Unterbindung einer unerwünschten Binnenwanderung von Ausländern zurücktreten (wie Beschluss des Senats 4 M 4424/97 v. 10.10.97 zu § 120 Abs. 5 BSHG)."

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