VG Berlin 20 F 87/98 v. 04.08.99, NVwZ-Beilage I 2000, 11, IBIS C1520 Das Land Berlin wird verpflichtet, dem in Niedersachsen geduldeten Partner eine zweite Duldung zu erteilen, damit er seiner Verlobten beistehen kann. Die Verlobte ist wegen einer schweren depressiven Störung und der Risikoschwangerschaft auf Betreuung und ständige emotionale Zuwendung ihres Partners angewiesen. Der Antragsteller kann sich im Hinblick auf das Wohl des ungeborenen Lebens auf das Elternrecht aus Art. 6 GG berufen.
Die Erteilung einer zweiten Duldung ist in einem derartigen Härtefall möglich und geboten (vgl. Hailbronner, AuslG, § 56 Rn 8; Renner, AuslR, § 45 AuslG Rn 7), einer Vorlage beim BVerfG im Hinblick auf die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG bedarf es daher nicht.