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VG Düsseldorf 24 L 99/04, B.v. 23.01.04, InfAuslR 2004, 342



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VG Düsseldorf 24 L 99/04, B.v. 23.01.04, InfAuslR 2004, 342 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5797.pdf Für die Umverteilung eines geduldeten, abgelehnten Asylbewerbers zu seiner in einem anderes Bundesland lebenden Ehefrau ist die Ausländerbehörde am Zuweisungsort des ehemaligen Asylbewerbers zuständig. Die Unverteilung zur mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Bundesland lebenden Ehefrau kann vorliegend nicht beansprucht werden, da die Ehe - auf Dauer oder ggf. bis zu Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis - auch in der Türkei geführt werden kann, deren Staatsangehörigkeit beide besitzen.
VG Leipzig 5 K 442/03, U.v. 10.06.04, IBIS M5372 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5372.pdf
Ein Antrag auf länderübergreifende "Umverteilung" eines geduldeten Ausländers ist als Antrag auf Erteilung einer Duldung für das Gebiet des Landes, in dem der Ausländer sich aufhalten will, an die zuständige Ausländerbehörde dieses Landes zu richten.
VG Lüneburg, 2 A 101/05, U.v. 24.06.05 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6774.pdf Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage zur Duldung, um das Zusammenleben der Klägerin mit dem Vater ihres Kindes (in einem anderen Landkreis im selben Bundesland) zu ermöglichen.

Bei der Wohnsitzauflage handelt es sich um eine selbständige Anordnung nach


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