OVG Münster 17 A 3994/98 v. 01.12.99, NVwZ-Beilage I/2000, 82 Nach Abschluss des Asylverfahrens wird eine asylverfahrensrechtliche Zuweisung wirkungslos, damit entfällt auch die durch sie begründete räumliche Beschränkung des Aufenthalts. Damit ist auch für eine Umverteilung nach § 51 AsylVfG kein Raum mehr. Für die räumliche Beschränkung gelten dann die Bestimmungen des AuslG, dem Anliegen der Kläger kann nicht mehr durch Umverteilung, sondern nur durch Änderung der räumlichen Beschränkung ihrer Duldungen Rechnung getragen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der weitere Verbleib aus asylverfahrensunabhängigen Gründen über den üblicherweise für die Abschiebung notwendigen Zeitraum hinaus ermöglicht wird, etwa weil die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (Duldung aufgrund § 55 Abs. 2 AuslG).