VG Potsdam 7 C 174/95.A, B.v. 22.01.95, IBIS e.V.: C 1247, InfAuslR 1995, 259. Das Landeseinwohneramt Berlin wird verpflichtet, gemäß § 51 AsylVfG der Umverteilung einer gefolterten und infolgedessen reiseunfähigen, beim Behandlungszentrum für Folteropfer in Berlin in Behandlung befindlichen Asylsuchenden nach Berlin zuzustimmen.
VGH Hessen 10 TG 2557/95, B.v. 24.06.96, IBIS e.V.: C1248, InfAuslR 1996, 360. Verheiratete Kriegsflüchtlinge mit Kindern, denen in verschiedenen Bundesländern eine Duldung erteilt wurde, haben Anspruch auf Familienzusammenführung. Dies folgt aus Art. 6 GG unmittelbar, da im AuslG (§ 36, § 44.6, § 56.3.1, § 64.2.1)die Umverteilung Geduldeter nicht geregelt ist. Die Ausländerbehörde am neuen Wohnort wurde daher gemäß § 123 VwGO verpflichtet, die Verlassenspflicht des Ehepartners gemäß § 36 AuslG nicht zu vollstrecken.