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Anmerkung: Diese Auffassung wurde inzwischen vom BFH bestätigt, s.u. BFH VI R 164/98 und VI R 78/98, U.v. 25.07.01, IBIS C1681, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1681.pdf.


BFH VI R 65/99 U.v. 24.10.00, DstRE 2001, 15, IBIS C1617 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1617.pdf Leitsätze: '1. § 66 Abs. 3 EStG a.F., wonach KG rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf KG eingegangen ist, enthält eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Die Vorschrift ist noch als verfassungsgemäß anzusehen. 2. In den Fällen, in denen sich erst in der zweiten Jahreshälfte ergibt, dass entgegen der zu Jahresbeginn sachgemäß gestellten Prognose über die Kindeseinkünfte und -bezüge diese den Jahresgrenzbetrag aufgrund besonderer Umstände wider Erwarten nicht überschreiten werden, hat die Familienkasse von Amts wegen nach § 163 i.V.m. § 155 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) zu prüfen, ob aus Billigkeitsgründen eine Festsetzung des Kindergeldes auch für den mehr als sechs Monate zurückliegenden Zeitraum in Betracht kommt.'
Hinsichtlich der KGansprüche für den mehr als 6 Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Beim Sechsmonatszeitraum des § 66 Abs. 3 EStG handelt es sich jedoch nicht um eine wiedereinsetzungsfähige gesetzliche Frist, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Der Senat misst der Nichteinhaltung des Sechsmonatszeitraums jedenfalls dann materiell ausschließende Wirkung bei, wenn die Berufung der Familienkasse auf § 66 Abs. 3 EStG nicht missbräuchlich ist.
Im Streitfall ist die Berufung der Familienkasse auf § 66 Abs. 3 EStG nicht rechtsmissbräuchlich, da gegenüber dem Kläger keine Pflicht zur Beratung bestand. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 89 Satz 1 AO. Danach soll die Finanzbehörde (auch die Familienkasse, § 31 Satz 3 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 AO) u.a. die Stellung oder die Berichtigung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig gestellt worden sind. Daraus ergibt sich jedoch keine allgemeine Pflicht zur Überprüfung aller KGakten. § 89 Satz 1 AO setzt ein laufendes, noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren voraus.
Der Senat verkennt nicht, dass hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 66 Abs. 3 EStG Zweifel bestehen (wird ausgeführt). Trotz der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 66 Abs. 3 EStG bei besonderen Fallgestaltungen sieht sich der Senat nicht veranlasst, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem BVerfG vorzulegen, da es sich um ausgelaufenes Recht handelt und für atypische Fallgestaltungen die Auswirkungen der Sechsmonatsfrist im Billigkeitsverfahren korrigiert werden können. Der Bundestag hat anlässlich der Aufhebung der Vorschrift im Rahmen des Steuerreformgesetzes 1999 am 26.07.97 eine Entschließung gefasst, wonach die Vorschrift in Fällen des Berechtigungswechsels im Hinblick auf die beabsichtigte Streichung nicht mehr angewendet werden solle (vgl. BTDrs 13/8022, S. 9, und BRDrs zu 480/97; BTDrs 13/8994, S. 76 zu Nr. 8). Das Bundesministerium der Finanzen hat die Familienkassen angewiesen, entsprechend zu verfahren (Schreiben v. 30.06.97, BStBl I 1997, 654). Rechtsgrundlage hierfür ist § 163 i.V.m. § 155 Abs. 4 AO 1977 (vgl. dazu Blümich/Heuermann, a.a.O., § 66 Rz. 29).
Diese Erwägung lässt sich für die noch von § 66 Abs. 3 EStG erfassten Sachverhalte heranziehen. In den Fällen, in denen sich erst in der zweiten Jahreshälfte ergibt, dass entgegen der zu Jahresbeginn sachgemäß gestellten Prognose über die Kindeseinkünfte und -bezüge diese den Jahresgrenzbetrag aufgrund besonderer Umstände wider Erwarten nicht überschreiten werden, führt die Sechsmonatsfrist im Einzelfall zu einem gesetzlich ungewollten Überhang und zu einer unbilligen Härte. Der Senat hält es deshalb für geboten, in diesen Fällen eine Korrektur durch eine Billigkeitsmaßnahme vorzunehmen. Andererseits ist durch die Möglichkeit der Bereinigung der besonderen Auswirkungen, die § 66 Abs. 3 EStG in atypischen Fällen hervorruft, die Vorschrift insgesamt noch als verfassungsgemäß zu beurteilen.
Das FG hat der Klage danach zu Unrecht stattgegeben, da infolge des im Okt. 1997 bei dem Beklagten eingegangenen Antrags der KGanspruch des Klägers für die Zeit vor April 1997 durch § 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossen war. Der Beklagte hat jedoch von Amts wegen nach § 163 i.V.m. § 155 Abs. 4 AO 1977 zu prüfen und in einem eigenständigen Verwaltungsakt festzustellen, ob aus Billigkeitsgründen eine Festsetzung des KG auch für den vor April 1997 liegenden Zeitraum in Betracht kommt (vgl. Klein/Rüsken, AO, 7. A., § 163 Anm. 1).

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