BFH VI R 78/98 und VI R 164/98, U.v. 25.07.01, IBIS C1681, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1681.pdf
Leitsatz: "Einem bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben und Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wird (sog. Nullfestsetzung), kommt Bindungswirkung nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt werden."
Hoffmann, J., Anmerkung zum Urteil des FG RH-Pfalz 2 K 1557/01 v. 28.08.01; EFG 2002, 209; IBIS C1702.
Zur Rückwirkung von Kindergeldanträgen. Hoffmann erläutert in seiner Anmerkung die Entscheidung des FG RH-Pfalz, die im Ergebnis den Urteilen des BFH vom 25.07.01 entspricht. Demnach kann trotz einem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid ein Kindergeldanspruch mit einem erneutem Antrag noch für das laufende und bis zu vier abgelaufene Kalenderjahre rückwirkend geltend gemacht werden (§ 70 Abs. 1 EStG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung), höchstens jedoch bis zu dem auf den Ablehnungsbescheid folgenden Monat.
Beispiel: bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vom März 1998, Antragstellung im Juli 2002: Kindergeld kann rückwirkend bis einschließlich April 1998 beansprucht werden.
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