rückwirkendes Kindergeld bzw. rückwirkender Aufenthaltstitel bei materiell berechtigtem Aufenthalt
BSG 10 RKg 24/95 v. 30.09.96: § 1 BKGG setzt den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus, für den Zeitraum einer von der Ausländerbehörde zugebilligten Rückwirkung der Erlaubnis besteht kein Anspruch.
VG Karlsruhe 10 K 2675/96 v. 28.01.98, IBIS C1365, InfAuslR 1998, 266, mit Anmerkung Blechinger: Eine Verpflichtungsklage auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist möglich, wenn ein Aufenthaltstitel erstrebt wird, der dem Kläger im Hinblick auf die Verfestigung seines Aufenthaltes sowie hinsichtlich sozialrechtlicher Ansprüche gegenüber dem erteilten Aufenthaltsrecht eine weitergehende Rechtsposition vermittelt. Dem Kläger ging es wegen seiner Ansprüche auf Kinder- und Erziehungsgeld um die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde. Vorliegend war die nur erteilte Aufenthaltsbefugnis rechtswidrig und die entsprechenden Bescheide waren rückwirkend für den Zeitraum Sept. 1995 bis Januar 1998 aufzuheben, da gemäß Art 6 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis bestand.