Vorbemerkung: Ein KG-Antrag wirkt für das laufende sowie für die letzten vier abgelaufenden Kalenderjahre zurück - vorausgesetzt allerdings, in dieser Zeit ist noch keine bestandskräftige Ablehnung ergangen. Liegt ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vor, kann ein Kindergeldanspruch mit einem erneutem Antrag ebeenfalls für das laufende und bis zu vier abgelaufene Kalenderjahre rückwirkend geltend gemacht werden (§ 70 Abs. 1 EStG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung), höchstens jedoch bis zu dem auf den Ablehnungsbescheid folgenden Monat. Beispiel: bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vom März 1998, Antragstellung im Juli 2002: Kindergeld kann rückwirkend bis einschließlich April 1998 beansprucht werden.
Ein im Laufe des Jahres 2001 (oder in 1998 - 2000) gestellter KGantrag wirkt allerdings nur zurück bis zum 01.07.97 (so ausdrücklich die Übergangsregelung in § 52 Abs. 62 EStG). Soweit Anspruch auf KG bestand, muss bei Antragstellung in 2001 das KG für alle Zeiträume ab 01.07.97 nachgezahlt werden! Ggf. sind also für alle Zeiträume ab 01.07.97 die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen (z.B. eine rechtkräftige Flüchtlingsanerkennung, bzw. für Türken und Jugoslawen das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses)!
Die Rückwirkungsfrist bis zum 01.07.97 ergibt sich aus folgenden Bestimmungen: Nach den für das KG einschlägigen Vorschriften über die "steuerrechtliche Festsetzungsverjährung" in §§ 169 f. Abgabenordnung (AO) kann KG rückwirkend für das Antragsjahr sowie für bis zu vier vor dem Antragsdatum liegende Kalenderjahre beansprucht werden (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Dies würde bei erstmaliger Antragstellung (Eingang bei der KGkasse) im Laufe des Jahres 2001 eine Rückwirkung des Antrags bis 1.1.1997 bedeuten, da das Jahr der Antragstellung bei der Berechnung der Vierjahresfrist nicht mitgerechnet wird.
Bis zum 31.12.97 galt allerdings die (zum 01.01.98 ersatzlos aufgehobene) Bestimmung in § 66 Abs. 3 EStG, nach der (ebenso wie nach dem für KGansprüche bis zum 31.12.95 einschlägigem Bundeskindergeldgesetz) KG rückwirkend nur für bis zu 6 Monate beansprucht werden konnte. Da die aufgehobene Bestimmung des § 66 Abs. 3 EStG für Ansprüche aus 1996 und 1997 weitergilt, dürften die Ansprüche aus 1996 und vom 01.01.97 bis 30.06.97 (bei erstmaliger Antragstellung zwischen 1998 und 2001) inzwischen verjährt sein. Vgl. dazu aber die u.g. Rspr.
Das Kindergeld ist nach vorangeganger bestandskräftiger Ablehnung (sogenanntem Nullbescheid) auf erneuten Antrag ebenfalls rückwirkend zu gewähren, nach der vorliegenden Rspr. aber nicht über das Datum des bestandskräftigen Nullbescheides hinaus.