VG Braunschweig 3 A 241/03, U.v. 15.01.04, IBIS M5091, www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/5091.rtf Auch eine länger dauernde Unterbringung in der "Einrichtung Identitätsklärung" kann verhältnismäßig sein, wenn weitere Maßnahmen zur Identitätsklärung möglich sind und der Ausländer nicht wesentlichen weiteren freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ausgesetzt ist als denen, die ihm auch bei anderweitigem Aufenthalt zugemutet werden.
OVG Rh-Pfalz 10 B 11432/03.OVG B.v. 19.11.03, IBIS M4501; InfAuslR 2004, 255; NVwZ-Beilage I 2004, 21www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/4501.docEine Duldungsauflage, den Wohnsitz in einem Ausreisezentrum zu nehmen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG, somit liegt keine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG vor. Der Antragsteller hat erkennbar von Anfang an falsche Angaben zu Identität und Staatsangehörigkeit gemacht und es an der Mitwirkung zu deren Aufklärung und zur Passbeschaffung fehlen lassen. Seine Einweisung in ein Ausreisezentrum stellt noch keine Schikane mit strafähnlichem Charakter (vgl. dazu OVG Rh-Pfalz 11 B 12129/00.OVG v. 19.01.01, OVG Rh-Pfalz 7 B 11319/01.OVG v. 17.10.01, OVG Rh-Pfalz 7 A 10768/02.OVG v. 19.11.02 sowie 10B 11243/03.OVG v. 23.09.03) dar, wenn zum Zeitpunkt der erstmals erteilten Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft noch nicht klar ist, welche konkreten Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen ergriffen werden sollen, ohne dass sich derzeit schon feststellen lässt, dass diesen Maßnahmen von vorneherein jeglicher Erfolg abgesprochen werden müsste.
vgl. dazu: Innenministerium Rh-Pfalz, Erlass v. 16.06.03, IBIS M4025Verfahrensregelungen für die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige (LufA) www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/4025.doc