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OVG Rh-Pfalz 7 A 10768/02.OVG, U.v. 19.11.02, Asylmagazin 1/2003, 32, IBIS M3041



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OVG Rh-Pfalz 7 A 10768/02.OVG, U.v. 19.11.02, Asylmagazin 1/2003, 32, IBIS M3041 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M3041.pdf
Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreisepapieren können zwar die Unterbringung in einer besonderen Gemeinschaftsunterkunft durch eine entsprechende Auflage zur Duldung nach § 56 Abs. 3 AuslG legitimieren (vgl. OVG Rh-Pfalz 11 B 12129/00.OVG, B.v. 19.01.01). Grenzen ergeben sich aber daraus, dass die Maßnahme einen sinnvollen Bezug zum Verfahrenszweck aufweisen muss und keine Schikane oder strafähnliche Maßnahme darstellen darf (vgl. OVG Rh-Pfalz 7 B 11319/01, B.v. 07.10.01, Asylmagazin1-2/ 2002, 39). Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Die Verhältnismäßigkeit (Einschränkung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, Art. 2 GG) ist allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass der Betroffene aus seinem Lebenszusammenhang herausgerissen und den Einschränkungen einer Gemeinschaftsunterkunft unterworfen wird.

Vorliegend ist die Zuweisung jedoch ermessensfehlerhaft, da der Zusammenhang mit dem Zweck der Maßnahme nicht mehr erkennbar ist. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Identität des Klägers zweifelsfrei ist und seitens der iranischen Vertretung nichts gegen die Ausstellung eines Laissez passer sprechen würde. Die iranischen Stellen bestehen jedoch auf der Unterschrift auf einem entsprechenden Antrag und machen damit letztlich - völkerrechtswidrig - im Zusammenspiel mir ihrem Landsmann die Freiwilligkeit der Ausreise zur Bedingung. Das tunliche Mittel zur Beseitigung dieser Schwierigkeit wäre, auf diplomatischem Wege auf die Beseitigung der Hindernisse hinzuwirken.

Der Aufenthalt in der Landesunterkunft kann angesichts dessen nur auf den - unzulässigen - Versuch der Willensbeugung bei den Betroffenen hinauslaufen. Er ist zwar nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG verpflichtet, “an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken”. Dies führt bei dem hier vorliegenden Problem indes nicht weiter, weil sich gerade die Frage der Vollstreckbarkeit dieser Pflicht stellt. Geeignete Mittel zur Beugung des Willens sind hier nicht erkennbar.

Die einzig ersichtliche Einwirkung liegt offenkundig in den Erschwernissen, die der Aufenthalt in der Einrichtung für den Betroffenen mit sich bringt. In einem solchen Fall erweist sich die Maßnahme als bloße Sanktion und strafähnliche Maßnahme. Dafür fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Daran ändert auch ein Vergleich mit der Abschiebungshaft nichts. Die Maßnahme ist nicht als "Konzept zur Vermeidung von Abschiebehaft" als insoweit mildere Maßnahme gerechtfertigt, da hier die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschiebehaft nicht erfüllt sind, weil kein begründeter Verdacht besteht, dass sich der Kläger der Abschiebung entziehen will. Liegen jedoch die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG vor, ist die Bestimmung zwingend, d. h. der Ausländer “ist in Haft zu nehmen”. Die angestrebte “Sicherung der Abschiebung” ist im Übrigen – wie die Erfahrung in der mit zahlreichen Fällen des Untertauchens erweisen – in der Landesunterkunft nicht zu gewährleisten.



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