VG München M 24 S 03.60568, B.v. 04.05.04, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5278.pdf Die Einweisung eines Flüchtlings in das Ausreisezentrum Engelsberg wurde aufgehoben. Das VG München hält das bayerische Aufnahmegesetz (AufnG) in Teilen für grundgesetzwidrig. Dem Antrag fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil sich der Antragsteller bereits in die Gemeinschaftsunterkunft begeben hat. Die Übernahme von § 50 IV AsylVfG durch den bayerischen Verordnungsgeber in der Bayerischen Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl für die Umverteilung ausreisepflichtiger Ausländer ist verfassungswidrig.
Das Gericht hat durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, die Behörde von jeglicher Anhörung des betroffenen Ausländers freizustellen, wenn dieser im Besitz einer Duldung ist und sich schon längere Zeit an seinem bisherigen Wohnsitz aufhält, ohne dass er mit einer Umverteilung rechnen musste. Das Absehen von jeglicher Anhörung ist insbesondere deshalb verfassungswidrig, weil es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl im Ermessen der Behörde steht, eine landesinterne Umverteilung zu verfügen.
Der Freistaat Bayern besaß keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Art. 4 Abs. 1, 4 Landesaufnahmegesetz Bayern, soweit damit die Zuweisung ausreisepflichtiger und geduldeter Ausländer in eine Gemeinschaftsunterkunft geregelt wird. Dabei wird nicht verkannt, dass das Klageverfahren ausgesetzt und dem BVerfG vorgelegt werden müsste, bevor das Verwaltungsgericht entscheiden könnte (Art. 100 Abs. 1 S. 1 u. 2 GG). Einem Bundesland ist es verwehrt, ohne bundesgesetzliche Ermächtigung ein Gesetz zu erlassen, das nähere Bestimmungen zum Wohnort ausreisepflichtiger Ausländer enthält und damit direkt auf die Rechtsverhältnisse dieser Personengruppe einwirkt. Die Gesetzgebungskompetenz hierzu steht vielmehr dem Bund zu, Art. 74 Nr. 4 GG, wonach das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt.
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