VG Braunschweig 4 B 255/04, B.v. 02.06.04, IBIS M5291 www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/5291.doc Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Verlassen des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung gem. § 56 Abs. 3 S. 1 AuslG für einen Ausländer im Ausreisezentrum, um anderswo im selben Bundesland einen Vortrag zu halten. Bei über die in § 56 Abs. 3 AuslG regelmäßig vorgesehene Beschränkung der Duldung auf das Bundesland hinausgehender Beschränkung des Geltungsbereichs können Ausnahmegenehmigungen nicht auf Notfälle beschränkt werden.