VG Braunschweig 3 A 110/02, U.v. 29.08.02, IBIS M2628, InfAuslR 2003, 103 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2628pdf § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG ist eine ausreichende Ermächtigung für die Unterbringung im Ausreisezentrum durch Duldungsauflage; die Unterbringung kann nur erfolgen, wenn die besonderen Möglichkeiten der Ausreiseeinrichtung im konkreten Fall Erfolg versprechen.
Es besteht jedoch keine gesetzliche Ermächtigung dafür, einen Ausländer unter Druck zu setzen, damit er eine möglicherweise verschleierte Identität preisgibt, und keine gesetzliche Grundlage für eine zeitlich unbegrenzte Unterbringung.