VG Göttingen 3 B 3171/00 v. 22.05.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R7343.pdf, ebenso
VG Stade 2 B 615/00 v. 18.05.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R7344.pdf.
5. Literatur:
Welte, H.-P., ZAR 2001, 19, Die Zuordung geduldeter Ausländer von einem Land in ein anderes Land. Welte verweist darauf, dass eine länderübergreifende Umverteilung geduldeter Ausländer bereits nach geltendem Recht zulässig sei, und dass die diesbezüglichen ablehenden Gerichtsentscheidungen nur aufgrund von durch die Ausländerbehörden zu verantwortender Mängeln im Verwaltungsverfahren möglich waren.
Müller, M., ZAR 2001, 166Die länderübergreifende Verteilung von Ausländern. Müller prüft die Verteilung an Verfassungsrecht, Europarecht, Völkerrrecht, AsylVfG und AuslG. Nach geltendem Recht sei nur eine länderübergreifende Verteilung von Asylbewerbern (§ 51 AsylVfG) und von Kriegsflüchtlingen nach § 32a Abs. 11 und 12 AuslG zulässig.