VG Chemnitz A 8 K 30686/95, B.v. 23.04.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1245.pdf. Gemäß §§ 53 und 60 AsylVfGsteht der Behörde ein Ermessen zu bei der Erteilung der Auflage, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. In begründeten Fällen muß die Behörde ggf. im Ermessenswege prüfen, ob die Auflage aufgehoben werden kann, etwa weil gesundheitliche/psychische Gründe dafür sprechen, daß die Asylbewerber in einer Wohnung leben sollten. Die Behörde hat im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens alle wesentlichen für und gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen und muß darunter insbesondere auch besondere gesundheitlichen Umstände berücksichtigen (vgl. auch VGH Bayern, B.v. 29.01.86, 25 Cs 85 C.764 in EZAR 222 Nr. 6; BVerwG v. 5.6.84, 9 C 9.84 in EZAR 222 Nr. 2). Das Ermessen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das sächsische Innenministerium erklärt hat, daß die Kosten für die Unterbringung der Familie außerhalb des Heimes dem Sozialhilfeträger nicht erstattet würden.
Sinngemäß ebenso VG Chemnitz A 7 K 31915/96, B.v. 20.9.96, sowieVG Chemnitz, Urteil v. 22.11.96, A 7 K 31914/96.