OVG Niedersachsen, 10 M 4629/99 v. 23.03.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R6363.pdf Die länderübergreifende Umverteilung geduldeter Kosovo-Albaner aufgrund eines IMK-Beschlusses ist rechtswidrig. Gegen die Annahme einer im Wege der Analogie auszufüllenden Gesetzeslücke spricht das Verhalten des Gesetzgebers selbst, der es abgelehnt hat, eine § 17 Abs. 2 AuslG 1990 entsprechende Vorschrift in die Neufassung des AuslG 1990 aufzunehmen (BT-Drs. 11/6321 S. 76) und im Verlauf der Fortentwicklung des AuslG die ursprüngliche Regelung nicht wieder aufgegriffen, sondern durch Gesetz vom 30.6.1993 lediglich den auf die Gruppe der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge bezogenen § 32a mit dem in Abs. 11 und 12 geregelten Verteilungs- und Zuweisungsverfahren in das AuslG eingefügt hat. Eine vergleichbare Regelung für illegale und lediglich geduldete Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge hat der Gesetzgeber indes nicht getroffen und es insoweit bei seiner Absicht, die Vorschrift des § 17 Abs. 2 AuslG 1965 nicht zu übernehmen, belassen.