2. Zum gleichen Ergebnis (die länderübergreifende Umverteilung geduldeter Bosnier auf Grundlage eines IMK-Beschlusses von 1994 ist rechtswidrig) kommen auch bereits
3. Dagegen, dass der Gesetzgeber das Problem "übersehen" haben könnte, spricht auch, dass das "Problem" keineswegs (wie vom VG Göttingen angenommen) neu ist. Dies zeigt sich nicht nur daran, dass § 17 Abs. 2 AuslG 1965 sowie der seit 1993 geltende § 32a AuslG Verteilungsregelungen enthalten. Eine Umverteilung war auch bereits für "illegal eingereiste" geduldete bosnische Flüchtlinge von April 1994 bis Mai 1995 auf Grundlage eines IMK-Beschlusses als Sonderregelung versucht, von den Gerichten allerdings für rechtswidrig erklärt worden (vgl. VG Berlin, InfAuslR 1995, 175; OVG Berlin, InfAuslR 1995, 258).
Dennoch hat der Gesetzgeber bei den seither erfolgten Änderungen des AuslG keine Konsequenz gezogen - das Gegenteil ist der Fall: Die Bundesratsinitiative Hamburgs (BR-Drs. 629/96 vom 26.08.96) zur Änderung der §§ 54 und 55 AuslG zwecks "quotengerechter Verteilung" Geduldeter, "bei denen asylunabhängig gruppenbezogene Abschiebungshindernisse bestehen", wurde vom Gesetzgeber verworfen!
NRW hat nunmehr allerdings erneut eine Bundesratsinitiative für eine entsprechende Änderung des AuslG vorgelegt (BR-Drs. 706/00 v. 06.11.00, www.proasyl.de/texte/mappe/2000/41/1.pdf). Diese Initiative liegt inzwischen vor als "Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Umverteilung illegal einreisender Ausländer, die keinen Asylantrag stellen" - mit Begründung und (kritischer!) Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf; BT-Drucksache 14/5266 v. 08.02.2001; IBIS M0147.
4. Vgl. auch die unter