OVG Niedersachsen, 4 M 7322/95, B.v. 18.01.96, In NVwZ-Beilage 5/96, 33 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1244.pdf (betr. Bosnier mit Duldung, ausführlich siehe oben unter 1.2). Das Ausländerrecht kennt - anders als das Asylrecht - eine gesetzliche Pflicht des Ausländers, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen, nicht. Gemäß § 2 AsylbLG ist die Hilfe zum Lebensunterhalt regelmäßig in Geld zu gewähren. Der Ausländer ist deshalb sozialhilferechtlich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Unterkunft zu nutzen, sondern berechtigt, sich eine Wohnung zu mieten. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Asylbewerber) sieht das AsylbLG bei § 2 Abs. 1 Nr 2 (Ausländer mit Duldung) eine Berücksichtigung der bisherigen oder auch der zu erwartenden Dauer des Aufenthaltes nicht vor, läßt also nicht Raum für Erwägungen, der Aufenthalt des Ausländers solle nicht verfestigt werden. Daraus folgt, daß die der nach AuslG erteilten Duldung beigefügte Auflage, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, mit den Leistungsbestimmungen des AsylbLG unvereinbar ist.