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§§ 60a, 61 AufenthG - Auflagen zur Duldung, Einweisung in Gemeinschaftsunterkünfte



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§§ 60a, 61 AufenthG - Auflagen zur Duldung, Einweisung in Gemeinschaftsunterkünfte



OVG Niedersachsen, 4 M 7322/95, B.v. 18.01.96, In NVwZ-Beilage 5/96, 33 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1244.pdf (betr. Bosnier mit Duldung, ausführlich siehe oben unter 1.2). Das Ausländerrecht kennt - anders als das Asylrecht - eine gesetzliche Pflicht des Auslän­ders, in ei­ner bestimmten Unterkunft zu wohnen, nicht. Gemäß § 2 AsylbLG ist die Hilfe zum Lebens­unterhalt re­gelmä­ßig in Geld zu gewähren. Der Ausländer ist deshalb sozialhilferechtlich nicht verpflichtet, die ihm ange­bo­tene Un­terkunft zu nutzen, sondern berechtigt, sich eine Wohnung zu mieten. Im Gegen­satz zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Asylbewerber) sieht das AsylbLG bei § 2 Abs. 1 Nr 2 (Ausländer mit Duldung) eine Be­rücksichtigung der bis­heri­gen oder auch der zu erwartenden Dauer des Aufenthaltes nicht vor, läßt also nicht Raum für Erwä­gun­gen, der Aufenthalt des Aus­länders solle nicht verfestigt werden. Daraus folgt, daß die der nach AuslG erteil­ten Dul­dung beigefügte Auflage, in einer Ge­meinschaftsunterkunft zu wohnen, mit den Leistungsbe­stim­mungen des Asyl­bLG unvereinbar ist.

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