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DA 62.4.3 Staatsangehörige aus einem anderen EWR-Staat, der Schweiz und der Türkei



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DA 62.4.3 Staatsangehörige aus einem anderen EWR-Staat, der Schweiz und der Türkei
Das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gilt nicht für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und die sie begleitenden Familienangehörigen. Nach den Rechtsvorschriften der EU i.V.m. dem EWR-Abkommen haben diese Personen, wenn sie im Inland wohnen, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld wie Deutsche. Dasselbe gilt für Staatsangehörige der Schweiz aufgrund des deutsch-schweizerischen Abkommens über Soziale Sicherheit sowie für türkische Arbeitnehmer i.S. des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980. Eine Person ist dann Arbeitnehmerin i.S. dieses Beschlusses, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.

Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien."


TürkInnen haben demgegenüber auch als Asylbewerber, Geduldete, StudentInnen mit Aufenthaltsbewilligung, mit Aufenthaltsbefugnis aufgrund Altfallregelung etc. einen Kindergeldanspruch, wenn sie ArbeitnehmerInnen sind. Die Mitgliedschaft in nur EINEM System der sozialen Sicherung (z.B. gesetzliche Unfallversicherung) ist dafür ausreichend, z.B. durch die geringfügige Beschäftigung eines Ehepartners (vgl. dazu auch EuGH C262/96 v. 4.5.1999, InfAuslR 1999, 324 sowie Hofmann, Hofmann, InfAuslR 1999, 381 sowie InfAuslR 2000, 265).
Zum vom BSG (Urteil B 14 KG 3/99 R v. 12.4.00, IBIS e.V. C1552 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1552.pdf) ebenfalls festgestellten Kindergeldanspruch von Arbeitnehmern aus Ländern des ehem. Jugoslawiens unabhängig vom ausländerrechtlichen Status auf Grund des dt.-jugoslawischen Sozialabkommens äußert sich die DA EStG hingegen nicht.

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