BSG B 14 KG 5/99 R vom 15.08.00 (Vorinstanzen: SG Osnabrück S 12 Kg 78/94, LSG Nds L 3 Kg 28/95) Der Kläger reiste 1987 mit seiner Ehefrau nach Deutschland ein und lebt hier mit vier Kindern. Auf Grundlage der Bleiberechtsregelungdes Landes Nds, die u.a. für die Klägerfamilie als Yeziden aus der Türkei gilt, nahmen die Eheleute ihre Asylanträge zurück und erhielten 1990 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. die ab 1991 als Aufenthaltsbefugnis verlängert wurde. Seit 1991 bestreitet der Kläger den Unterhalt für sich und seine Familie aus Arbeitseinkommen. Aufgrund der Änderung des § 1 BKGG zum 1.1.1994 wurde die Bewilligung von Kindergeld aufgehoben, da der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis war. Der Kläger rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie einen Verstoß gegen § 42 BKGG iVm Art 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs 1 EWG-VO 1408/71.
Durch Beschluss vom 16.12.99 hatte der Senat den Rechtsstreit ausgesetzt und dem EuGH folgende Rechtsfrage zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorgelegt:
Ist Art. 3 Satz 1 des Beschlusses Nr 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.9.1980 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der EG auf türkische Arbeitnehmer und deren Angehörige auch auf türkische Staatsangehörige anwendbar, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten und dort als Arbeitnehmer tätig sind, wenn sie nicht als Wanderarbeitnehmer oder als dessen Angehörige, sondern als Flüchtlinge aus der Türkei in den Mitgliedstaat eingereist, dort aber nicht als Flüchtlinge anerkannt worden sind und die Aufenthaltserlaubnis erst nach dem Ende des Asylverfahrens bekommen haben?