Das BSG hat mit Beschluss vom 15.08.00 den VorlageBeschluss vom 16.12.99 aufgehoben. Die dem EuGH vorgelegte Rechtsfrage sei nicht mehr entscheidungserheblich. Es kommt nicht auf die Auslegung des Art 3 Satz 1 des Beschlusses Nr 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.9.1980 an, sondern - wie sich aus den Urteilen des Senats vom 12.04.00 (B 14 KG 2/99 R und B 14 KG 5/99 R - Kg. für in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigte bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge) ergibt - auf die Bestimmungen des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit i.V.m. den Vorschriften des BKGG. Sollte der Kläger, der in der strittigen Zeit eine Arbeitserlaubnis hatte und als Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllen, dann steht ihm das begehrte Kg zu. Hierüber wird der Senat in der abschließenden Revisionsentscheidung zu befinden haben: