BSG B 14 KG 1/00 R vom 13.12.00, NVwZ-Beilage I 2001, 63; InfAuslR 2001, 181; EZAR 454 Nr. 9; IBIS C1624: zum KG-Anspruch im vorgenannten Verfahren. Gründe: Die Beklagte hat die Bewilligung des KG zu Unrecht aufgehoben. Zwar hatten sich die rechtlichen Verhältnisse, die der Bewilligung zugrunde lagen, mit der Neufassung des § 1 Abs. 3 BKGG zum 1.1.1994 geändert. Diese Änderung war aber für den Kläger nicht rechtserheblich, weil er auch ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf KG nach den Vorschriften des Abkommens zwischen der BRD und der Republik Türkei über soziale Sicherheit hat. Das über- und zwischenstaatliche Recht geht inländischen Rechtsnormen vor. Der Kläger fällt - seit er in Deutschland Arbeitnehmer ist - auch als ehemaliger Asylbewerber unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens.
Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Vertragsstaaten nicht lediglich Arbeitnehmer begünstigen wollen, die mit Wissen und Willen der beteiligten Regierungen in einem der Vertragsstaaten auf Zeit unselbständig erwerbstätig sind. Weder aus dem Text des Abkommens noch aus dem Schlußprotokoll oder der begleitenden Denkschrift und auch nicht aus der Begründung zum Vertragsgesetz ergibt sich ein Anhaltspunkt für ein derartiges Regelungsziel. Zwar sollten durch das Abkommen vor allem die damals in Deutschland beschäftigten etwa 69.000 türkischen Arbeitnehmer sozial abgesichert werden, die überwiegend in einem geordneten Anwerbeverfahren für eine Arbeit in Deutschland gewonnen worden waren. Selbst wenn man aus diesen bei Abschluss des Abkommens herrschenden Verhältnissen eine Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs ableiten wollte, bewirkt dies nicht den Ausschluss ehemaliger Asylbewerber, die den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und damit zu dem System der sozialen Sicherheit nicht über ein Anwerbeverfahren gefunden, sondern aufgrund eigener Initiative erreicht haben.