Anmerkung: Aufgrund der Entscheidung haben nicht nur Bosnier, sondern alle Staatsangehörige Jugoslawiens (z.B. Kosovo-Albaner) sowie aller Nachfolgestaaten Jugoslawiens Anspruch auf Kindergeld unabhängig vom Aufenthaltsstatus, also auch Asylbewerber und Geduldete. Voraussetzung ist zwar, dass ein Elternteil Arbeitnehmer ist, aber ein Kindergeldanspruch ist für Asylbewerbern und Geduldete ohnehin hauptsächlich dann interessant, wenn sie Arbeitnehmer sind, da beim Bezug von Sozialhilfe bzw. Asylbewerberleistungen Kindergeld als Einkommen angerechnet wird und dann nur dem Sozialamt zu Gute käme.
Zu prüfen wäre jetzt, ob das dt-jugoslawische Abkommen auch etwas zum Erziehungsgeld hergibt, und wie das Abkommen den Arbeitnehmer definiert, ob z.B. auch geringfügige Beschäftigung reicht. Mit Slowenien ist seit 1.9.99 ein eigenen Sozialabkommen in Kraft (BGBl. II 1999, 796), das - nur für Ansprüche ab 1.9.99 - das dt.jugoslawische Abkommen ersetzt.
In der amtlichen Durchführungsanweisung zum Kindergeld wird u.a. der Kindergeldanspruch von Türkischen ArbeitnehmerInnen - jeweils unabhängig vom Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung - bestätigt.
DA Einkommenssteuergesetz, Bundessteuerblatt 2000 Teil I, S. 648 f. zu § 62 EStG, Kindergeld - Anspruchsberechtigte - IBIS e.V. C1556