BSG B 14 KG 3/99 R v. 12.04.00; NVwZ-Beilage I 2001, 14; EZAR 454 Nr. 8; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1552pdfKindergeld für arbeitslose Bosnier mit Duldung aufgrund dt.-jugoslaw. Sozialabkommen. (Sachverhalt ansonsten wie oben) Auch in diesem Falle ist das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit anzuwenden, weil der Kläger in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit kommt es allerdings darauf an, für welche Zeiten der Kläger Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Da nach dem Abkommen auch die Empfänger von Krankengeld oder Arbeitslosengeld, nicht aber von Arbeitslosenhilfe als Arbeitnehmer gelten, ist bei Arbeitslosigkeit nur für die Zeit des Arbeitslosen- oder Krankengeldbezugs Kindergeld zu gewähren (vgl. die 1974 vorgenommene Änderung von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens). Die Höhe des Kindergeldes richtet sich vorliegend nach dem Bundeskindergeldgesetz, da das Kind in Deutschland wohnte.