VG Osnabrück 5 A 319/06, B.v. 22.05.07 (PKH) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2022.pdf Die im Hinblick auf das nachzuholende Visumsverfahren für den mit einer Deutschen verheirateten geduldeten Flüchtling verfügte Wohnsitzauflage für das Ausreisezentrum Bramsche (!) dürfte im Hinblick auf Art 6 GG und das Recht der Ehefrau auf freie Wahl ihres Wohnortes ermessensfehlerhaft sein. Die an einem anderen Ort lebende deutsche Ehefrau kann - anders als im Fall der Ehe zwischen zwei Ausländern - im Regelfall nicht auf eine Wohnsitznahme in Bramsche verweisen werden.
OVG Sa-Anhalt 2 L 223/06, U.v. 29.11.07, Asylmagazin 07/2008, 37, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2530.pdfNach dem vorliegend über 5jährigem Aufenthalt ist die Einweisung in das Ausreisezentrum zu widerrufen, da sie keinen sinnvollen Bezug zum Verfahrenszweck (Identitätsfeststellung und Passbeschaffung) mehr aufweist, auf eine unverhältnismäßige Willensbeugung hinausläuft und nicht mehr in ersichtlicher Weise geeignet ist, den mit der Einweisung verfolgten Zweck in nennenswerter Weise zu fördern.