BVerfG 2 BvR 347/00 v. 15.12.00, EZAR 048 Nr. 48, NVwZ-Beilage I 2001, 26, InfAuslR 2001, 116, IBIS R9481. Die Haftgerichte sind verpflichtet, die Voraussetzungen für die Abschiebungshaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch daraufhin zu überprüfen, ob die Ausreisepflicht aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidungentfallen oder die Abschiebung für längere Zeit unmöglich ist. Die Abschiebehaft ist auszusetzen, wenn aufgrund eines erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Eilantrags die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.