VG Magdeburg 5 B 384/06 MD, B.v. 31.01.07 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9484.pdf Keine Einweisung in Ausreisezentrum wegen Zweifel an der Identität.
Die Anordnung der Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung gemäß § 61 II AufenthG steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Ermessen wird durch den Erlass des MI LSA vom 16.02.05 'Zentrale Unterbringung von Ausländern bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung (Ausreiseeinrichtung)' geregelt. Die dort genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Erlass verknüpft nämlich die Anspruchseinschränkung nach AsylbLG mit der Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung: 'Die Anspruchseinschränkung soll in der Regel zur Gewährung von Sachleistungen führen. Diese Voraussetzungen sind nur in der Landeseinrichtung ZAST Halberstadt gegeben. Dort werden, getrennt von den Asylbewerbern, in einem separaten Gebäude Personen untergebracht, die sich beharrlich weigern, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken.'
Demzufolge stellt der Erlass auf die beharrliche Weigerung ab, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken. Dies liegt im Falle des Antragstellers nicht vor. Bislang ist auch nicht bewiesen, dass der Antragsteller falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass afrikanische Asylbewerber häufig keine genauen Angaben zu ihrem Geburtsdatum machen können. Zum anderen ist der Erlass des MI LSA enger gefasst. Danach reichen Zweifel an der Identität des Ausländers nicht aus, vielmehr ist die beharrliche Weigerung erforderlich, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken.
Dostları ilə paylaş: |