OVG Sachsen-Anhalt 2 O 90/05 B.v. 27.06.05www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6752.pdf Sachfremde Erwägungen bei Einweisung in eine Ausreiseeinrichtung durch Wohnsitzauflage rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Ausländerbehörde begründete die auf §§ 60a, 61 Abs. 2 AufenthG gestützte Einweisung in das Ausreisezentrum Halberstadt damit, "zu verhindern, dass der Kläger doch noch sein Asylbegehrensziel erreicht" ..."dient die Maßnahme auch dazu, die schleichende Asylerlangung zu verhindern", sie stellte ausdrücklich auf die "beugende Funktion der Ausreiseeinrichtung" ab, denn eine "Wohnsitznahme an einem anderen Ort in Sachsen-Anhalt außerhalb der Ausreiseeinrichtung käme einer quasi-Asylanerkennung gleich"...