OVG Berlin 8 SN 199.00, B.v. 25.07.00, InfAuslR 2000, 508Die Fragen, ob die Ausländerbehörde Berlin örtlich zuständig für die Entscheidung über das Duldungsbegehren ist, obwohl der Antragsteller sich als Asylbewerber im Bezirk der Ausländerbehörde des brandenburgischen Kreises K. aufhalten musste, und ob die im Asylverfahren verfügte räumliche Beschränkung nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung bis zur Ausreise oder einer anderweitigen Regelung weiterbesteht, sind von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde ist daher gem. § 124 Abs. 2, 146 Abs. 4 VwGO zuzulassen (wird ausgeführt, ohne mit diesem Beschluss auch in der Sache zu entscheiden).