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§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG des Bundes. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.)hat oder zuletzt hatte, wobei ein nicht mehr bestehender g.A. ("zuletzt hatte") nur maßgeblich ist, wenn danach kein neuer g.A. begründet wurde oder der gegenwärtige g.A. nicht bekannt oder nicht ohne weiteres feststellbar ist. Für die Auslegung des Begriffes g.A. ist auf § 30 SGB I zurückzugreifen, dabei bestimmt sich der g.A. nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern nach einer nach den tatsächlichen Verhältnisses zu treffenden Prognose, wobei im Falle eines Ausländers auch asyl- und ausländerrechtliche räumliche Aufenthaltsbeschränkungen zu berücksichtigen sind. Gemessen an diesen Vorgaben haben die Antragsteller nicht nur ihren tatsächlichen, sondern auch ihren g.A. im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Dies folgt einerseits aus der Beantragung der Duldungen und der Rücknahme des Asylgesuchs, andererseits stand dem g.A. auch keine asyl- oder ausländerrechtliche Aufenthaltsbeschränkung mehr entgegen. Die Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber beschränkte den Aufenthalt zwar auf die Stadt Bayreuth, doch verlor diese Bescheinigung und damit auch die Beschränkung am 22.3.00 ihre Gültigkeit bzw. Wirkung.
Darüber hinaus kann eine Aufenthaltsbeschränkung auch nicht aus
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