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VG Göttingen 3 B 3171/00 v. 22.05.00



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VG Göttingen 3 B 3171/00 v. 22.05.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R7343.pdf Nach Rücknahme eines Asylgesuchs Anspruch auf Erteilung einer Duldung am tatsächlichen Aufenthaltsort.
Sachverhalt: wie VG Stade 2 B 615/00 v. 18.05.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R7344.pdf (s.o.).
Gründe: Asylanträge wurden (wie die Stadt Bayreuth selbst feststellt) nicht gestellt, etwaige Asylgesuche mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten zurückgenommen. Die Rücknahme war zulässig. Angesichts der Dispositionsfreiheit eines Asylbewerbers über sein Asylgrundrecht bedarf die Rücknahme nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde oder des Bundesamtes. Es besteht keine Verpflichtung eines Ausländers, bei oder nach Einreise nach Deutschland einen Asylantrag zu stellen oder ein Asylgesuch, welches für sich genommen noch keinen förmlichen Asylantrag darstellt, aufrecht zu erhalten, wenn er befürchtet, in seinem Heimatstaat politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Göttingen, 3 B 3296/98 v. 5.11.98 und 3 B 3435/99 v. 16.12.99). Der vom Antragsgegner in Bezug genommene Beschluss des OVG Münster 18 B 20183/86 (NVwZ 1987, 524f.) ist vorliegend nicht einschlägig, da in dem vom OVG Münster entschiedenen Fall die Ausländer ihr Asylbegehren nicht fallenlassen, sondern nur andernorts fortführen bzw. neu aufnehmen wollten. Dies ist eine andere Fallkonstellation als hier, in der die Antragsteller ausdrücklich auf die Stellung von Asylanträgen verzichtet haben, dann aber greifen die Vorschriften des AsylVfG nicht mehr. Soweit die Asylgesuche eine räumliche Beschränkung nach § 56 AsylVfG ausgelöst haben sollten, wäre diese mit dem Wegfall der Asylgesuche wieder weggefallen. Da die Antragsteller nicht durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräfte Zuweisungsentscheidung gemäß §§ 50, 51 AsylVfG zur Aufenthaltsnahme im Bezirk einer Ausländerbehörde verpflichtet worden waren, kann insoweit auch nicht von einer fortbestehenden örtlichen Zuständigkeit dieser Ausländerbehörde ausgegangen werden.
Über die begehrten Duldungen ist hiernach nicht nach AsylVfG, sondern aufgrund allgemeinen Ausländerrechts zu entscheiden. Das AuslG enthält keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden, es hat diese vielmehr den einschlägigen Bestimmungen der Länder überlassen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 751). Ausgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen (etwa § 56 Abs. 3 AuslG) ergibt sich vorliegend keine räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf Bayern, denn den Antragstellern sind zu keinem Zeitpunkt durch bayerische Behörden Duldungen ausgestellt worden. Für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden findet bei der Erteilung von Duldungen, die sich - anders als etwa Ausweisungen straffällig gewordener Ausländer - nicht als klassische Gefahrenabwehr darstellen, § 1 Abs. 1 Nds.VwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG Anwendung (vgl. OVG Nds 11 M 4532/98 v. 5.10.98, Nds. Rpfl. 1999, 89). Danach ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) hat, vgl. zur Legaldefinition des g.A. § 30 SGB I (BVerwG, , NVwZ-RR 1997, 751). Da die Antragsteller in X. bei Verwandten ihren Wohnsitz genommen haben und hier tatsächlich über einen - wenn auch keine eigene - Wohnung verfügen, was das Vorliegen einer gewissen Eingliederung in das soziale Umfeld dieser Stadt indiziert, ist - unabhängig vom Willen der Antragsteller, sich auch künftig hier aufzuhalten - davon auszugehen, dass der g.A. der Antragsteller nach X. und damit in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners verlegt worden ist, wobei die Berechtigung zum Aufenthalt in X. insoweit unerheblich ist (vgl. Renner, AuslR in Deutschland, 1998, § 44 Rn 87). Dafür spricht auch der Gesichtspunkt, dass die Antragsteller gegenwärtig faktisch mit einer "Rückführung" nach Bayreuth nicht rechnen müssen. Da es im vorliegenden Fall eine ausländer- oder asylrechtliche Festlegung, wo die Antragsteller ihren Wohnsitz zu nehmen haben, gerade nicht gibt und eine bundesländerübergreifende Verteilung illegal eingereister Kosovo-Roma mangels Grundlage im AuslG nicht durchführbar wäre (vgl. OVG Nds. 10 M 4629/99 v. 23.3.00), gäbe es auch für eine "Rückführung" nach Bayern keine gesetzliche Grundlage.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Stadt Bayreuth auch weder aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 noch § 3 Abs. 2 S. 1 VwVfG. Zum einen gelten diese bundesrechtlichen Vorschriften hier nicht, weil insoweit Landesrecht anwendbar ist (länderübergreifende Regelungen des Bundesrechts existieren nicht, §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 AuslG sind nicht einschlägig). Zum anderen könnte, selbst wenn man die Vorschriften über § 1 Abs., 1 NdsVwVfG als niedersächsisches Landesrecht für anwendbar hielte, hieraus zweifelsfrei nicht die Zuständigkeit einer bayerischen Behörde hergeleitet werden. Zum dritten ist anerkannt, dass die "Zuständigkeit nach dem Anlass" nur eine subsidiäre Zuständigkeit in den Fällen begründet, in denen eine solche nach Nr. 1 bis 3 nicht begründet ist (vgl. Koop/Ramsauer, VwVfG, § 3 Rn 35). Die Zuständigkeit der zuerst befassten Behörde gilt anerkanntermaßen nicht für Fälle, in denen sich die Lösung des Kompetenzkonflikts schon aus der Subsidiarität der einzelnen Zuständigkeitstatbestände ergibt oder in denen die Zuständigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft ist (vgl. Koop/Ramsauer, a.a.O., § 3 Rn 37).
Dafür, dass der Antragsgegner die für die Erteilung der begehrten Duldungen einzig örtlich zuständige Ausländerbehörde ist, spricht zudem der folgenden Gesichtspunkt: Jenseits der Rückführung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde, einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung oder einer förmlichen Aussetzung der Abschiebung sieht das AuslG keinen weiteren "faktischen Aufenthaltsstatus" vor. da eine Rückführung nach Bayreuth nicht in Betracht kommt, eine ausdrückliche Legalisierung des Aufenthalts der illegal eingereisten Ausländer aus Rechtsgründen ausscheidet, andererseits ihr Aufenthalt nicht unverzüglich beendet werden kann, kommt ausländerrechtlich nur eine förmliche Aussetzung der Abschiebung in Form einer Duldung in Betracht, die aber durch eine besonders sachnahe Ausländerbehörde - hier: den Antragsgegner - erteilt werden muss, weil das AuslG 1990 eine "faktische Duldung" nicht mehr kennt. Sollte im Laufe des Jahres eine Abschiebung möglich werden, wäre zweifelsfrei der Antragsgegner für eine solche Verfügung zuständig. Dieser Entscheidungszusammenhang von Duldung und Abschiebung und damit die Identität der berührten Interessen rechtfertigt es, die für die zukünftige Abschiebung örtlich zuständige Ausländerbehörde auch zur Entscheidung über die Duldung zuständig anzusehen.
Die Antragsteller haben als Roma aus dem Kosovo gemäß Erlass Nds. Innenministerium v. 7.4.00 Anspruch auf Erteilung einer Duldung, weil ihre Rückführung gegenwärtig nicht vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich um eine politische Ermessensentscheidung der obersten Landesbehörde, die die Rechtsfolge des § 55 Abs. 2 AuslG nach sich zieht. Davon unberührt bleibt die asylrechtliche Rechtsprechung der Kammer und des OVG Nds., wonach Roma im Kosovo politischer Verfolgung nicht ausgesetzt sind und für sie regelmäßig keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.

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