VGH Hessen 9 UE 2200/98.A, U.v. 11.12.00, InfAuslR 2001, 374 Leitsätze: "1. Die derzeitige katastrophale Versorgungslage in Äthiopien begründet für eine alleinstehende junge Frau, die als Jugendliche aus Äthiopien geflohen ist und die über kein eigenes Vermögen und in Äthiopien über keinen famliliären Rückhalt mehr verfügt, im Falle der Rückkehr nach Äthiopien eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. 2. In diesen Fällen ist Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren."
VG Düsseldorf 7 L 3644/01, B.v 21.02.02, IBIS M2091, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2091.pdfAnspruch auf Duldung am tatsächlichen Aufenthaltsort wegen Ende der Wirksamkeit der früheren Zuweisung im Asylverfahren nach Ablehnung des Asylantrags, zwischenzeitlichem Untertauchen und Erteilung einer faktischen, asylverfahrensunabhängigen Duldung durch die Ausländerbehörde am tatsächlichen Aufenthaltsort wegen krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit (vorliegend war zwischen den Ausländerbehörden die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Duldung strittig).