VG Stade 2 B 615/00 v. 18.05.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R7344.pdf Nach Rücknahme eines Asylgesuchs Anspruch auf Erteilung einer Duldung am tatsächlichen Aufenthaltsort. Sachverhalt: Die Antragsteller, Roma aus dem Kosovo, reisten im März 2000 nach Deutschland ein und suchten in München um Asyl nach, wo sie eine Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber erhielten und an die zuständige Aufnahmeeinrichtung Bayreuth weitergeleitet wurden. In Bayreuth erhielten sie am 15.3.00 einen Unterkunftsausweis und es erfolgte eine Anmeldung bei der Meldebehörde. Die Abmeldung wurde am 30.3.00 von Amts wegen veranlasst, weil die Antragsteller bereits seit dem 15.3 unbekannten Aufenthalts waren. Durch Anwaltschreiben zeigten sie am 24.3.00 ihren Aufenthalt in G. (Niedersachsen) an und beantragten unter Berufung auf ihre Volkszugehörigkeit bei der für G. örtlich zuständigen Ausländerbehörde R. eine Duldung, gleichzeitig ließen sie durch Schreiben an die Aufnahmeeinrichtung Bayreuth mitteilen, dass sie an ihrem Asylgesuch nicht mehr festhielten. Die Ausländerbehörde lehnte die Duldung unter Verweis auf die örtliche Zuständigkeit der bayerischen Behörden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG ab.
Gründe: In Ermangelung einschlägiger ausländerrechtlicher Regelungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nds.VwVfG nach