VG Berlin 35 A 2436/94, Urteil, B.v. 31.07.95, IBIS e.V.: C1228: Flüchtlinge aus Bosnien haben auch bei Sozialhilfebezug generell Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Eine Weisung zu § 32 AuslG darf nicht Voraussetzungen aufstellen, die viele der sich seit Jahren hier aufhaltenden Flüchtlinge nicht erfüllen bzw. aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht erfüllen können.
VG Wiesbaden 4/1 E 930/94, B.v. 12.12.95, IBIS e.V.: C1229 Bei der bundesweiten Aufnahme bosnischer Flüchtlinge handelt es sich faktisch um eine Regelung nach § 32a AuslG, weshalb den Betroffenen anstelle von Duldungen Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden müßten und den Kommunen die Sozialhilfekosten vom Land zu erstatten sind.
Dazu VGH Hessen 10 UE 459/96, Urteil v. 18.02.97, EZAR 015 Nr. 13, der die Entscheidung des VG Wiesbaden aufgehoben und den Kommunen keinen Erstattungsanspruch zugebilligt hat, bestätigt durch