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BVerwG 1 B 139/97. B.v. 26.09.97, NVwZ 1998, 184



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BVerwG 1 B 139/97. B.v. 26.09.97, NVwZ 1998, 184: Weder Art. 28 Abs. 2 GG noch eine überproportionale Kostenbelastung der Kommunen durch die Flüchtlingsaufnahme gewähren den Kommunen einen Anspruch darauf, daß die oberste Landesbehörde nach § 32 a AuslG anordnet, bestimmten Flüchtlingsgruppen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
VG Berlin 35 A 1608/95, B.v. 22.01.96, InfAuslR 5/96, 188; NVwZ-Beilage 7/96, 51, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1230.pdf Flüchtlinge aus Bosnien, die von eigener Erwerbstätigkeit le­ben, ha­ben trotz gegenteiliger Weisung des Innensenators auch weiterhin Anspruch auf Erteilung einer Aufent­halts­befugnis für ein Jahr nach § 32 a AuslG sowie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG. Unter Be­zugnahme auf die Entscheidung des VG Wiesbaden - 4/1 E 930/94 v. 12.12.95 - sowie auf in Brandenburg so­wie Sachsen-Anhalt bereits erteilte Aufenthaltsbefugnisse nach § 32a AuslG stellt das VG fest, daß es keiner ausdrücklichen Einigung des Bundes und der Länder zur Anwen­dung des § 32 a bedarf, die Voraussetzungen des § 32a liegen vielmehr bereits vor, weil Bund und alle Länder Kriegsflüchtlinge aus Bosnien durch die ein­vernehmliche Erteilung von Duldungen aufge­nommen haben. Es ist nicht zu erwar­ten, daß aufgrund der recht­lichen Situation oder der politischen Verhältnisse eine Rückkehr vor Sommer 1997 beabsichtigt ist.

Das Gericht verweist auf Anhang 7 des Dayton-Friedensabkommens, wonach sich die Unterzeich­ner ver­pflich­tet hatten, die Rückkehr-Modalitäten dem UN­HCR zu überlassen. Deutschland als Mit­glied der Bos­nien-Kon­takt­gruppe habe den Vertrag als Zeuge ("witnessed by") mitunterzeichnet und damit dem Verfah­ren zuge­stimmt. Der Bundesinnenminister sagte dem UNHCR zu, vorläufig auf Fristen zu verzichten. Der UNHCR hat am 16.1.96 in Genf einen Rückführungsplan vorgelegt, der eine Rückkehr der Flüchtlinge aus Deutschland in zwei Jahren vor­sieht. Der Plan sieht vorrangig die Rückkehr der mindestens 1 Million Flücht­linge innerhalb Bosniens vor, danach sollen die mindestens 500.000 Flüchtlinge folgen, die in den anderen Staaten des ehemaligen Jugoslawien Zu­flucht gefun­den haben. Erst danach sieht der UNHCR die Rück­kehr der mehr als 700.000 Flüchtlinge vor, die von anderen europäischen Staaten aufgenommen worden sind, von denen sich etwa 400.000 in Deutschland aufhal­ten. Nach Einschätzung des DRK können etwa zwei Drit­tel der überwiegend moslemischen Flüchtlinge nicht in ihre Heimat zurück, weil ihre Heimatorte in einem Ge­biet liegen, das den Ser­ben zuerkannt worden ist. Die Zahl nimmt weiterhin zu, da das Abkommen von Day­ton er­neut zu erheblichen Flüchtlingsströmen geführt hat, wie eine große Zahl von moslemischen Flüchtlin­gen bestätigt, die in den letz­ten Wochen in Berlin eingetroffen ist. Die der Kontrolle der bosnischen Regie­rung unterliegenden Gebiete sind mit einer Vielzahl moslemischer Flüchtlinge übervölkert, viele Ge­biete durch ca. 3 Millionen versteckter Landminen nicht bewohnbar. Eine Rückführung einer so großen Zahl von Flüchtlingen aus ca. 30 Ländern, die eine ohnehin fragile Lage nicht gefährden soll, kann nicht auf­grund ei­ner nationalen Entscheidung, sondern - wie auch eigentlich vorgesehen - auf­grund einer interna­tional ge­planten und durchgeführten Aktion erfolgen

Sinngemäß ebenso mit aktualisierter Begründung: VG Berlin 35 A 934.96 v. 22.07.96, IBIS e.V.: C1231, EZAR 015 Nr. 9.


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