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§ 23a AufenthG - Härtefallaufenthaltserlaubnis



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§ 23a AufenthG - Härtefallaufenthaltserlaubnis



VG Berlin 21 A 656.04, B.v. 11.02.05 Anspruch auf Duldung während der Befassung der Härtefallkommission. Entgegen der offenbar vom Antragsgegner vertretenen Ansicht genügt es nicht, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für die Dauer der Aussetzung der Abschiebung während der Befassung der Härtefallkommission schriftsätzlich das Unterbleiben der Abschiebung zuzusichern. Es durfte vielmehr schon nach der Systematik des AuslG und nunmehr insofern gleichermaßen nach der des AufenthG einen ungeregelten Aufenthalt nicht geben. Ist daher aufgrund eines Abschiebungshindernisses oder einer Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung nicht binnen kürzester Zeit durchzuführen, muss dem Ausländer eine die Strafbarkeit des weiteren Aufenthaltes ausschließende Duldung erteilt werden (BVerfG, InfAuslR 2003, 185).
VG Schleswig 2 B 68/05, B.v. 21.06.05, InfAuslR 2005, 466; Asylmagazin 2005, 34 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7235.pdf Entscheidungen der Härtefallkommission sind als bloßes Verwaltungsinternum mit Gnadenentscheidungen nicht vergleichbar und gerichtlich nicht angreifbar.
OVG NRW 18 B 1476/05, B.v. 26.09.05 www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7333.pdf Kein Rechtsschutz gegen Entscheidung der Ausländerbehörde, einem Härtefallersuchen nach § 23 a AufenthG nicht zu entsprechen.


  • Schwantner A., Übersicht der Rechtsgrundlagen, Zusammensetzung und Internet-Fundstellen zu den Härtefallkommissionen in den Bundesländern
    www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/HFK_Laenderuebersicht.pdf



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