OVG Lüneburg vom 16.08.95 - 4 M 4710/94, IBIS C1375 - Das OVG hat in einem Beschluss zum Leistungsbezug eines libanesischen Flüchtlings mit Duldung nach AsylbLG die Verweigerung von Leistungen nach § 2 AsylbLG u.a. mit dem Argument begründet, der Betroffene hätten Aussicht, eine Aufenthaltsbefugnis zu erhalten mit der Folge, dass Anspruch auf Sozialhilfe nach § 120 BSHG hat. ... Ein anderes Ergebnis lässt sich hier auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Antragsteller, die zur Zeit keine Aussicht hätten, von der Botschaft des Libanon neue Ausweispapiere zu erhalten, würden sonst auf (unbestimmte) Dauer auf dem deutlich gesenkten Leistungsniveau der §§ 3 ff. AsylbLG gehalten.
Zwar haben die Antragsteller zu 1.) und 2.) nicht Aussicht, eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu erhalten, da auch diese - wie die Leistungsberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG - voraussetzt, dass der freiwilligen Ausreise oder der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben. Sie haben aber nunmehr die konkrete Aussicht, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 (i.V.m. Abs. 5) AuslG zu erhalten.
Voraussetzung ist, dass sie (weiterhin) zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses erfüllen, sich also weiterhin ernsthaft bei der Botschaft des Libanon um Ausstellung von Ausweispapieren bemühen. Diese konkrete Aussicht auf Änderung ihres ausländerrechtlichen Status und damit ihrer Leistungsberechtigung rechtfertigt es, bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 30 Abs. 4 AuslG die Leistungsbeschränkung der §§ 3 ff. AsylbLG aufrechtzuerhalten.
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