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VGH Ba-Wü 13 S 1726/99, U. v. 05.07.00, InfAuslR 2000, 491; VBlBW 2001, 113



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VGH Ba-Wü 13 S 1726/99, U. v. 05.07.00, InfAuslR 2000, 491; VBlBW 2001, 113. Sachverhalt: Der Kläger, ein staatenloser Kurde aus dem Libanon, ist wg. versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und inziwschen aus der Haft entlassen, nach kankheitsbedingter Kündigung arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe und verdient durch eine Teilzeitbeschäftigung 630.- hinzu. Seine Frau und seine fünf mdj. Kinder sind im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen, die Familie bezieht ergänzende Sozialhilfe in Höhe von 2.100.- mtl. Der VGH verpflichtete die Ausländerbehörde, dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1, 30 Abs. 4 AuslG zu erteilen.

Gründe: Der Kläger ist nach Ablehnung seines Asylantrags seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig. Er weigert sich nicht, zumutbare Anforderungen zur Beseitingung von Abschiebungshindernissen zu erfüllen. Er ist weder im Besitz eines Passes noch von Reisedokumenten. Nach der Sachlage ist auszuschließen, dass er in den Libanon einreisen darf. Ein Ausnahmefall vom Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kann vorliegen, wenn der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung höherrangiges Recht entgegensteht. Dies ist insbesodnere anzun ehmen, wenn eine vielköpfige Familie auf Sozialhilfe angewiesen ist, weil die Mehrzahl der Familienmitglieder wegen ihres Alters oder der Sorge für die Familie keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen kann oder wenn der freiwilligen Ausreise auf absehbare Zeit ein nicht zu behebendes Hindernis entgegensteht. Die Versagungsgründe der § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 gelten im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 AuslG mit der Einschränkung, dass die Aufenthaltsbefugnis unbeschadet des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes erteilt werden kann.



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