§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht (nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnter Asylantrag).
OVG Berlin-Brandenburg 3 M 50.08, B.v. 10.11.08 (PKH)www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14503.pdf § 104 a Abs. 1 AufenthG beinhaltet als "Soll-Regelung" keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG(Ablehnung wg. nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrags).
VG Bremen 4 K 432/06, U.v. 27.10.08www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14436.pdf Ein vorsätzliches Behindern oder Verzögern der Aufenthaltsbeendigung gem. § 104a Abs. 1 AufenthG liegt nicht vor, wenn ein Ausländer eine Mitwirkungshandlung verweigert hat, deren Zumutbarkeit in der Rechtsprechung umstritten ist (hier: Abgabe einer sog. "Freiwilligkeitserklärung" gegenüber der Botschaft des Iran).
VGH Bad-Wü 13 S 2751/08 B.v. 28.10.08www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/14480.pdf Eine Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände schließt gemäß § 104a Abs. 1 AufenthG das Bleiberecht auch dann aus, wenn sie für das Unterlassen oder die Verzögerung einer Abschiebung nicht kausal war.