§ 61 AufenthG; § 56 AuslG - Kennzeichnung von Duldungen im Hinblick auf Ansprüche nach AsylbLG
VG Schleswig 44 B 36/99 v. 6.8.99, IBIS C1453 Die Ausländerbehörde wird verpflichtet, in der erteilten Duldung den Vermerk "Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten" zu streichen. Es kann offen bleiben, ob der Stempel in der Duldung als eigenständiger Verwaltungsakt, als Nebenbestimmung oder lediglich als verwaltungsinterner Vermerk zu werten ist. Selbst wenn letzteres angenommen wird, entfaltet der Vermerk zumindest mittelbar die Rechtsfolge gekürzter Leistungen aufgrund § 1a Nr. 2 AsylbLG, denn die Sozialbehörden haben keine eigene ausländerrechtliche Fachkunde, und greifen insoweit uneingeschränkt auf die Fachkenntnisse der Ausländerbehörde zurück. So gesehen kommt dem "Verwaltungsinternum" jedenfalls faktisch bindende Wirkung zu.
Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch aus Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruchs zu. Denn für die hier gemäß § 55 Abs. 2 AuslG erteilte Duldung sieht die gesetzliche Regelung keine Differenzierung in der Weise vor, wie sie der Vermerk enthält. Dergleichen findet sich allein in § 30 Abs. 3 AuslG. Diese Bestimmung ist hier nicht einschlägig, das es dem Antragsteller in vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis geht.
Im übrigen kommt hinzu, dass der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung - wenn auch zögerlich - nachgekommen ist. Der Umstand, dass ihm nach dem Interview in der liberianischen Botschaft kein Passdokument ausgestellt wurde, kann ihm nicht vorgehalten werden. Es mag sein, dass er hinsichtlich der Beschreibung des liberianischen Schulsystems falsche Angaben und hinsichtlich der nachgefragten Stammessprache keine Angaben gemacht hat. Dies mag Anlass für die Vermutung der Botschaftsmitarbeiter gewesen sein, der Antragsteller könne aus Nigeria oder Ghana stammen. Für die Entscheidung, ob der Antragsteller ein Abschiebungshindernis zu vertreten hat, ist dies aber ohne Belang, ganz abgesehen davon, dass die Entscheidung der Botschaft auf vielfältigen anderen Gründen beruhen kann, die im übrigen behördenbekannt sind. Abgesehen davon ist die Vollziehung der Abschiebung aus dem Bescheid des Bundesamtes ausgesetzt. Danach käme - ohne dass es der Feststellung der liberianischen Staatsangehörigkeit bedürfte - auch bereits im gegenwärtigen Verfahrensstand eine Abschiebung nach Nigeria in Betracht. Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass sich jedenfalls gegenwärtig nicht der Nachweis führen lässt, dass der Antragsteller zur Feststellung seiner Identität oder Herkunft nachweislich nicht mitwirkt oder in diesem Zusammenhang unwahre Angaben macht oder gemacht hat.
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