VG Berlin 35 A 3599/94, B.v. 30.01.95, IBIS e.V.: C1225, InfAuslR 4/95, S. 175. Für die Verteilung bosnischer Kriegsflüchtlinge nach Sachsen-Anhalt auf Grundlage des entsprechenden IMK-Beschlusses v. 15.3.94 existiert weder eine Rechtsgrundlage noch eine rechtstaatlichen Ansprüchen genügende Zuweisungsentscheidung. Der im Zuge des Asylkompromisses geschaffene neue Status für Kriegsflüchtlinge nach § 32 a AuslGsieht zwar eine solche Verteilung vor, doch wird dieser Paragraf auch 19 Monate nach seiner Einführung immer noch nicht angewendet. Wenn Bund und Länder diesen Paragrafen jedoch nicht anwenden, kommt er auch nicht als Rechtsgrundlage für eine Verteilung in Betracht, denn es geht nicht an, nur denjenigen Teil der Regelung umzusetzen, der eine Belastung für die Flüchtlinge bedeutet, nicht aber den, der aufenthaltsrechtliche Vorteile bietet. Das "Hin- und Herschieben der Verantwortung zwischen den beteiligten Verwaltungen (Landeseinwohneramt und BAFl) läßt deutlich erkennen, daß dort inzwischen sehr wohl klar ist, daß die gesamte "Verteilung" und ihre Umsetzung jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren."