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§ 56 AuslG - Umverteilung Geduldeter aufgrund von IMK-Beschlüssen



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§ 56 AuslG - Umverteilung Geduldeter aufgrund von IMK-Beschlüssen



VG Berlin 35 A 3599/94, B.v. 30.01.95, IBIS e.V.: C1225, InfAuslR 4/95, S. 175. Für die Verteilung bosni­scher Kriegsflüchtlinge nach Sachsen-Anhalt auf Grundlage des entsprechenden IMK-Beschlusses v. 15.3.94 exi­stiert weder eine Rechtsgrundlage noch eine rechtstaatlichen Ansprüchen genü­gende Zu­weisungsent­schei­dung. Der im Zuge des Asylkompromisses geschaffene neue Status für Kriegsflücht­linge nach § 32 a AuslG sieht zwar eine solche Vertei­lung vor, doch wird dieser Pa­ragraf auch 19 Mo­nate nach seiner Einführung immer noch nicht angewen­det. Wenn Bund und Län­der diesen Paragrafen je­doch nicht anwen­den, kommt er auch nicht als Rechts­grundlage für eine Verteilung in Betracht, denn es geht nicht an, nur den­jenigen Teil der Re­gelung um­zu­setzen, der eine Belastung für die Flüchtlinge bedeu­tet, nicht aber den, der aufenthalts­rechtliche Vorteile bie­tet. Das "Hin- und Herschieben der Verantwortung zwischen den beteiligten Verwal­tungen (Landesein­woh­ner­amt und BAFl) läßt deutlich erkennen, daß dort inzwischen sehr wohl klar ist, daß die ge­samte "Ver­teilung" und ihre Umsetzung jeglicher rechtlichen Grund­lage entbehren."

Das VG hat das Landeseinwohneramt Berlin deshalb zur Erteilung einer Duldung verpflichtet.



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