OVG Hamburg 3 Bs 118/06, B.v. 26.10.06, InfAuslR 2007, 9 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9358.pdf Die Rechtmäßigkeit einer länderübergreifenden Verteilung nach § 15 a AufenthG dürfte voraussetzen, dass die Aufforderung, sich in das andere Bundesland zu begeben, sofort erfüllt werden kann. Dies dürfte sich aus § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergeben, wonach über die Erteilung einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels erst nach der länderübergreifenden Verteilung zu entscheiden ist.
Die Ausländerbehörde des Aufenthaltsorts darf dann, wenn eine länderübergreifende Verteilung durchgeführt wird, weder die Abschiebung aussetzen noch einen Aufenthaltstitel erteilen (Renner, AuslR, 8. A., § 15 a Rn 3).Da jedenfalls über die Aussetzung der Abschiebung unverzüglich zu entscheiden ist, dürfte eine Aufforderung gemäß § 15 a, sich in ein anderes Bundesland zu begeben, die wegen Vorliegens zwingender Gründe (hier: bevorstehende Entbindung) i.S.d. § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht sofort umgesetzt werden kann, den gesetzlichen Vorstellungen widersprechen und rechtswidrig sein.
VG Berlin VG 35 A 314/08, B.v. 19.02.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2275.pdf Keine Umverteilung nach § 15a AufenthG bei zweifelhafter Altersfeststellung eines nach eigen Angaben 15jährigen, der allein durch Inaugenscheinnahme durch einen Mitarbeiter der Senatsverwaltung älter geschätzt wurde. Der an den nicht über einen Vormund verfügenden Antragsteller adressierte Bescheid könnte nur rechtmäßig werden, wenn dieser bereits das 16.Lebensjahr vollendet hätte (vgl. § 80 AufenthG; Weiß, Die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a AufenhG, ZAR 2007, 209).
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